Autor Thema: Leistungsschutzrecht für Presseverleger  (Gelesen 3745 mal)

playjam

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Leistungsschutzrecht für Presseverleger
« am: März 01, 2013, 03:00:00 Nachmittag »
Da wir hier viel mit Zitaten aus Presseerzeugnissen arbeiten, möchte ich kurz darauf eingehen, was das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger für das Forum bedeutet:

Zitat
Abschnitt 7

Schutz des Presseverlegers

§ 87f

Presseverleger

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche
Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken
öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen
hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer
Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch
veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend
verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient.
Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung,
Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

§ 87g

Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts

(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar.
Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.

(3) Das Recht des Pressverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder
eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach
diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.

(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder
Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen
oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

Entscheidend für das Forum "Skifahren im Harz" ist die Einschränkung § 87g (4) auf gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder Diensten. Das Forum "Skifahren im Harz" ist und bleibt auch in Zukunft frei von bezahlter Werbung, damit ist das Leistungsschutzrecht nicht auf das Forum anzuwenden.

Bitte zitiert weiterhin auch aus Presseerzeugnissen, wo es sinnvoll ist, und haltet euch an das Urheberrecht beim Zitieren.



Harzwinter

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Re: Leistungsschutzrecht für Presseverleger
« Antwort #1 am: März 01, 2013, 04:21:49 Nachmittag »
Hört sich gut an.

Analog dürfte im hier z.T. parallel genutzten Alpinforum, das sich ja in Teilen durch Google-Werbung finanziert, nur noch auf Online-Pressetexte verlinkt, aber nicht mehr zitiert werden?

playjam

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Re: Leistungsschutzrecht für Presseverleger
« Antwort #2 am: März 01, 2013, 04:58:28 Nachmittag »
Analog dürfte im hier z.T. parallel genutzten Alpinforum, das sich ja in Teilen durch Google-Werbung finanziert, nur noch auf Online-Pressetexte verlinkt, aber nicht mehr zitiert werden?

Durch die Werbebanner, die Google-Werbung und den verlinktem "Alpinforum-Shop" (mit Fan-Artikeln) ist aus meiner Sicht die Abgrenzung zum gewerblichen Auftritt nicht so klar wie hier. Wie weit der Begriff "gewerblicher Anbieter von Diensten" gefasst werden muss, klären jetzt sicherlich die Gerichte. Ich hätte Verständnis dafür, falls das Alpinforum aufgrund der größeren Rechtsunsicherheit das Zitieren von Presseerzeugnissen erst einmal verbietet.
« Letzte Änderung: März 01, 2013, 05:20:24 Nachmittag von playjam »