Aber Vorsicht: laut Gesetz gilt zwar die Faustregel der 2m, jedoch hat in diesem Pistenrandbereich der Pistenbetreiber auch nur gegen "atypische" Hindernisse zu sichern (Bäume, Schnee-Erzeuger, Felsen, etc.). Ansonsten gilt der Grundsatz der "Zumutbarkeit", d.h. dass es durchaus passieren kann, dass im tiefen Schnee z.B. ein Baumstuken "versteckt" ist. Dann gilt: Verunfallung durch diesen, bedeutet Schuld beim Skifahrer!