Ob diese Formulierung in den AGB rechtens ist, da hab ich meine Zweifel.
Wenn in einem großen SKigebiet ein Lift ausfällt, andere jedoch weiterlaufen, so halte ich diese AGB-Regelung für Legitim, da es keine wesentliche beeinträchtigung darstellt. Wesentlich wird eine Einschränlung ab 50%.
Auch sind oft wetterbedingt nicht alle Anlagen und Pisten geöffnet, ohne das der preis reduziert werden muss. Vom Status kann sich der Kunde jedoch vorher informieren.
Im Falle des Wurmbergs, wo der Hexenexpress das A+O ist wie Doppel-E richtig sieht, bedeutet ein technischer Ausfall des Liftes eine Nutzungseinschränlkung von ca. 70%. Ein technisches Problem ist keine "Höhere Gewalt", wie z.B eine Sturm, der die WSB nicht fahren lässt.
Von daher denke ich, das ein Erstattungs- bzw. Minderungsanspruch legitim ist und die AGB in dieser Hinsicht von einem Gericht für nichtig erklärt werden würden.