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Foren => Skifahren und Snowboarden im Harz => Thema gestartet von: playjam am Juli 12, 2021, 11:34:08 Vormittag

Titel: Ferienwohnungen: Neue Grundsteuerregelung für Niedersachsen
Beitrag von: playjam am Juli 12, 2021, 11:34:08 Vormittag
Niedersachsen hat ein neues Grundsteuergesetz (https://www.mf.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/niedersachsen-hat-als-zweites-bundesland-ein-eigenes-grundsteuergesetz-202215.html) erlassen, wonach die Fläche, Lage und Nutzung zukünftig für die Berechnung der Grundsteuer verwendet wird.

Zur Fläche und Nutzung sollen die Eigentümer einmalig befragt werden.

Als Entscheidungshilfe welche Nutzung vorliegt, folgende Hinweise:

Die Nutzung "Wohnfläche" ist 30% ermäßigt, siehe
Zitat
§ 6 (1)
1 Die Grundsteuermesszahl beträgt 100 Prozent.
2 Für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird die Grundsteuermesszahl
auf 70 Prozent ermäßigt.

Eine Ausweisung der Nutzung der Wohnung als Wohnfläche ist daher vorteilhaft.

Aber:
Zitat
§ 3 Maßgebliche Flächen
5 Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen
Beherbergung von Personen ist kein Wohnzweck.

D.h. wenn die Wohnung ausschließlich zur kurzfristigen Beherbergung von Personen dient, kann als Nutzungsart nicht Wohnfläche angegeben werden.

Den Zweitwohnungsbesitzern, die selbst die kurzfristige Vermietung der Wohnungen durchführen, unterstellt die Stadt Braunlage auch bei über 140 Tagen Vermietung noch eine Verfügbarkeit von 50% (siehe Zweitwohnungssteuer §3).

Den Zweitwohnungsbesitzern, die ihre Wohnungen zur Vermietung einer Agentur überlassen haben, unterstellt die Stadt Braunlage eine Verfügbarkeit von 25%.

Das neue Grundsteuergesetz schreibt keine Mindestnutzdauer vor. Vielmehr gelten auch leerstehende Wohnungen als Nutzung Wohnfläche, wenn diese vorher als Wohnung gedient haben.

Daraus folgt für die meisten Zweitwohnungen, auch wenn diese zusätzlich zur Eigennutzung als Ferienwohnungen kurzfristig vermietet werden, dass die Nutzung Wohnfläche angegeben werden kann.