Die Haftgründe für eine Untersuchungshaft sind in der StPO § 112 normiert. Liegen diese nicht vor, kann man auch nicht in U-Haft genommen werden. Die U-Haft dient der Sicherstellung des Strafverfahrens, das auf die Täter sich noch zukommen wird. Was dabei dann raus kommt, keine Ahnung.
Haftgründe für U-Haft sind nicht die von Harzwinter aufgeführten Straftaten die die beiden Täter begangen haben.
LG
Jo